Informationen für den Brandgeschädigten

  • Folgebrände:

Um Folgebrände zu vermeiden, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr Glimmbrände zu löschen und noch vorhandene brennbare Materialien auf versteckte Glimmbrände bzw. Glutnester zu untersuchen (zB. Heu- und Strohlagerungen, Hohlräume und lsoliermaterialien in Zwischendecken, Zwischenwände und Dachaufbauten, Bauteile aus brennbaren Materialien, usw.) und allenfalls zu entfernen (Nachschau nach Anweisung der Feuerwehr). Spänesilos sind grundsätzlich zu entleeren und vor Wiederbefüllung zu reinigen, wenn davon auszugehen ist, dass zündfähige Teile in die Spänelagerung gelangt sind.

  • Erstmaßnahmen nach einem Kleinbrand:
  1. Betreten Sie die erkaltete Brandstelle frühestens eine Stunde nach Ablöschen des Feuers und nach ausreichender Lüftung.
  2. Sorgen Sie dafür, dass keine Brandverschmutzungen in nicht vom Brand betroffene Bereiche verschleppt werden können.
  3. Decken Sie zu diesem Zwecke rußbedeckte Flächen im Gehwegbereich mit Folien ab.
  4. Legen Sie im Übergangsbereich vor die nicht betroffenen Bereiche nasse Tücher zum Schuhe abtreten aus.
  5. Bei Vorhandensein von Klima- bzw. Lüftungsanlagen sind diese nach einem Brand erst dann wieder in Betrieb zu nehmen, wenn sie von einem Fachmann überprüft und gegebenenfalls gereinigt sind.
  6. Haben im Zuge des Brandes elektrische Schutzeinrichtungen (Fehlerstromschutzschalter, Leitungsschutzschalter, Schmelzsicherungen) ausgelöst, so ist die elektrische Anlage vor Wiederinbetriebnahme von einem befähigten Elektrounternehmen überprüfen und instand setzen zu lassen.
  • Absicherung:

Absicherung der Brandstelle (Gefahren durch herabfallende oder umfallende Teile, Elektroinstallationen usw.) im Einvernehmen mit Feuerwehr bzw. Baubehörde.

  • Verständigung der Behörden:

Umgehende Verständigung der zuständigen Behörden bei zB. erheblichen Verunreinigungen von Luft, Boden und Gewässern.

  • Entsorgung:

Entsorgung der Brandrückstände im Einvernehmen mit der Behörde vornehmen.

  • Versicherung:

Nutzen Sie auf jeden Fall die Erfahrung und Hilfe lhres Wohngebäude- bzw. Hausratversicherers und melden Sie diesem unmittelbar den eingetretenen Schaden. Bitte denken Sie daran, alle weiteren Maßnahmen mit ihrer Hausverwaltung bzw. Ihrem Vermieter und dem Versicherer abzustimmen, um mögliche Nachteile bei der Schadenregulierung zu vermeiden.

  • Wiederaufbau:

Vor Wiederaufbau (Änderung) des Objektes ist Kontakt mit der zuständigen Behörde (Gemeinde, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) aufzunehmen.

  • Analyse Brandursache:

Nach Abschluss der technischen Erhebungen (Laboruntersuchungen, usw.) wird vom Sachverständigen ein Gutachten/Stellungnahme erstellt. Zur Untersuchung mitgenommene Geräte etc. werden nach 6 Monaten vernichtet und entsorgt.

Hinweis auf das Oö Feuerpolizeiqesetz (FPGr LGBI Nr. 113/1994 (Auszuq):

  1. Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
  2. Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib in der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür zu sorgen, dass gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zutritt oder Beschädigung vorläufig bewacht und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.
  3. Auszug: Bis zum Abschluss der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung der durch die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden.

Durch die Erhebungen der BVS ist die Anzeige- und Meldepflicht nach § 9 FPG erfüllt.

Quelle: BVS-Brandverhütungsstelle für OÖ

Die FF Wartberg

Freiwillig.

24 Stunden am Tag.

7 Tage in der Woche.

365 Tage im Jahr.

seit 1895.